EuGH Entscheidung
Im Jahr 2020 wurde das Geldwäschegesetz (GwG) in Deutschland so geändert, dass für die Einsicht in das Transparenzregister kein berechtigtes Interesse mehr erforderlich war. Insbesondere Familienunternehmen sahen hierin eine zu weit gehende Transparenz. Die bisherige Rechtslage war in Luxemburg vergleichbar, sodass dort ein Unternehmen gegen diese weitreichende Transparenz geklagt hat. Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass das Recht für nahezu jedermann, in das Transparenzregister Einsicht zu nehmen, gegen die Charta der Grundrechte der EU verstößt und hat damit Teile der 5. Geldwäscherichtlinie für ungültig erklärt (Urteil vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20).
Das Transparenzregister hat die Möglichkeit der Einsichtnahme nun deutlich eingeschränkt und fordert einen Beleg zum Nachweis des berechtigten Interesses an.
Hintergrund
Im Rahmen der 5. europäischen Geldwäscherichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber das GwG im Jahr 2020 überarbeitet und die Anforderungen an die Voraussetzungen zur Einsichtnahme in das Transparenzregister geändert. Dadurch hatte jeder Zugriff auf (fast) alle dort gespeicherten Informationen, insbesondere die Informationen über die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten der dort registrierten Unternehmen.
Eine Identifikation von wirtschaftlich Berechtigten und damit Rückschlüsse auf Besitz- und Vermögensverhältnisse waren dadurch für grds. jedermann möglich. Erforderlich war lediglich eine Anmeldung beim Transparenzregister und eine Identifikation des Kontoinhabers. In Folge war die Abfrage der Einträge im Transparenzregister für alle dort geführten Rechtseinheiten, die keinen besonderen Schutzvorschriften unterlagen, möglich. Dies umfasste somit auch Daten, die anderweitig teils rechtlich geschützt waren.
Urteil
Dem EuGH ging diese Transparenz zu weit und sieht darin einen Verstoß gegen die EU-Grundrechtecharta. Der EuGH sieht einen Verstoß gegen Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und 8 (Schutz personenbezogener Daten) der EU-Grundrechtecharta. Der EuGH ist der Ansicht, dass das Ziel der Geldwäschebekämpfung nicht in unverhältnismäßiger Weise über die genannten EU-Grundrechte gestellt werden darf. Die weitgehende Offenlegung der Informationen stelle eine mögliche Bedrohung für bestimmte Personengruppen im Hinblick auf potenzielle Straftaten dar.
Die Entscheidung des EuGH ist endgültig und rechtskräftig und damit ab sofort wirksam.
Folgen
Mit dem Urteil wurde der relevante Teil des 5. Geldwäscherichtlinie letztlich unwirksam. Das Transparenzregister hat inzwischen die Möglichkeit zur Einsichtnahme deutlich eingeschränkt. Bei Abfragen ist nun ein Nachweis des berechtigten Interesses erforderlich. So wird z.B. bei einer Selbstauskunft ein entsprechendes Schreiben der eingetragenen Gesellschaft/Rechtsvereinigung gefordert. Wir von wb-check. sind bemüht die zusätzliche Hürde für unsere Mandanten so niedrig wie möglich zu gestalten und versuchen mit dem Transparenzregister eine technische Lösung zu verabreden, die einen Antrag auf Einsichtnahme (https://wb-check.de/transparenzauszug-lp/) nach wie vor rein digital ermöglicht.
Jens Punstein, 17.12.2022
Bildnachweis:istockphoto.com/de/portfolio/jacoblund