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Pool in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten stellen Stimmrechtspools, also Vereinbarungen zur Abgabe und Ausübung von Stimmrechten, hohe Anforderungen an die Analyse. Unsere Gastautorin Ayten Melikli, Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Anwaltsbüro Dr. Grund, Räuchle, Besazza-Sulser & Laubis, Freiburg im Breisgau, hat sich diesem Thema gewidmet und gibt Hilfestellung bei diesem komplexen Thema.

Innengesellschaft

Von der Außengesellschaft zu unterscheiden sind die Stimmrechtspools, bei denen die Poolmitglieder Gesellschafter der Handelsgesellschaft bleiben und sich lediglich verpflichten, ihr jeweiliges Stimmrecht gemäß den vorher gefassten poolinternen Beschlüssen auszuüben. Auf der Poolebene entsteht kein Gesamthandsvermögen, sondern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser kommt keine eigene Rechtsfähigkeit zu [MüKoAktG/Arnold, 4. Aufl. 2018, § 136 Rn. 62].

Alternativ lassen sich auch die einzelnen Beteiligungen der Gesellschafter an die GbR selbst einbringen, sodass diese Inhaberin der Gesellschaftsrechte wird und die Beteiligungen gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen.

Die Poolvereinbarung und die Beschlussfassung der Poolversammlung haben zunächst nur Relevanz im Innenverhältnis der Poolmitglieder. Das heißt, dass sie keine unmittelbaren Auswirkungen auf der Ebene des Beteiligungsunternehmens haben, sondern allein für mögliche Primär- und Sekundäransprüche zwischen den Poolbeteiligten von Bedeutung sind. [Quelle: Schaub, DStR 2018, 871].

 

Außengesellschaft

Werden die Mitgliedschaften der Gruppenmitglieder auf die Gruppengesamtheit übertragen, so entsteht auf dieser Ebene in aller Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Außengesellschaft. Dieser Gesellschaft kommt eine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist von der Handelsgesellschaft, auf die der Einfluss der Familie, des Familienstamms etc. gesichert werden soll, einerseits sowie deren Gesellschafter andererseits zu unterscheiden. Träger der Mitgliedschaftsrechte an der Handelsgesellschaft und damit auch der Stimmrechte sind dann nicht mehr die einzelnen Gruppenmitglieder, sondern der Pool selbst. Die Poolmitglieder sind nicht mehr selbst Gesellschafter der Handelsgesellschaft, sondern Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, die ihrerseits Gesellschafterin der Handelsgesellschaft ist. Eine derartige Gestaltung unter Übertragung der Mitgliedschaften geht über die Bündelung oder gemeinschaftliche Ausübung der Verwaltungsrechte und insbesondere der Stimmrechte deutlich hinaus.

Im Außenverhältnis, d.h. im Verhältnis zur betreffenden Gesellschaft, bleibt die Stimmrechtsmacht grds. unbeschränkt. Dies hat zur Folge, dass eine vereinbarungswidrig abgegebene Stimme in der Gesellschaftsversammlung gleichwohl wirksam ist. Diese relative Wirkung zwischen den Parteien der Stimmbindungsvereinbarung stellt die Grundbedingung für deren rechtliche Zulässigkeit dar, weil somit kein Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Abspaltungsverbot anzunehmen ist. [Quelle: NJW-Spezial 2005, 27, Simon, Rubner: Stimmrechtspools]

 

Auswirkungen auf die Eintragungspflicht im Transparenzregister

Jetziger Stand:

Bezugspunkt der Mitteilungspflicht ist nicht die Stimmpool-GbR als solche. Die GbR ist mangels registermäßiger Erfassung keine mitteilungspflichtige Einheit unter dem GwG. Dies gilt unabhängig davon, ob die GbR nur als Innengesellschaft ausgestaltet ist oder ob die GbR selbst Anteile an der betreffenden Gesellschaft hält.

Mitteilungspflichtig ist die Gesellschaft, auf die sich die Stimmbindungsvereinbarung bezieht. Betroffen sind die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der mitteilungspflichtigen Vereinigung.

Nach der gesetzlichen Ausgangslage in § 709 BGB wird innerhalb einer GbR nach Köpfen abgestimmt und die Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden [vgl. BGH v. 15.1.2007 – II ZR 245/05, DStR 2007, 494 (495)]. Häufig wird hiervon abweichend das Stimmgewicht im Rahmen der Poolversammlung an der Höhe der Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft bemessen. Zwingend ist die jedoch nicht. Es können stattdessen auch von der betreffenden Gesellschaft abweichende Mehrheitserfordernisse vereinbart werden. Eine beherrschende Stellung i.S.d. GwG innerhalb des Pools kann nur angenommen werden, wenn ein Poolmitglied seine Ansicht in Bezug auf die Stimmausübung einseitig durchsetzen kann. Dies wäre etwa der Fall, wenn für die Festlegung der Stimmausübung in der Gesellschafterversammlung der mitteilungspflichtigen Vereinigung eine einfache Mehrheit ausreicht und ein Pool-Teilnehmer über die Mehrheit der Stimmen verfügt. Ist dagegen Einstimmigkeit erforderlich, kann kein Poolmitglied seinen Willen einseitig durchsetzen. Sofern für andere Beschlussgegenstände innerhalb des Pools, die keinen Bezug zur Stimmausübung aufweisen, qualifizierte Mehrheiten vorgesehen sind, ist dies nicht von Bedeutung für die Bestimmung der beherrschenden Stellung innerhalb des Pools.

 

03.12.2022: Ayten Melikli/ Dr. Jochen Grund

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